Das deutsche Steuerrecht ist bekannt für seine Komplexität. Beinahe 40 verschiedene Steuerarten und eine entsprechende Vielzahl an Vorschriften lassen es für juristische Laien unübersichtlich und unverständlich erscheinen.

Erwerbstätige Bürger kommen am Steuerrecht jedoch nicht vorbei – mögen die Berührungsängste noch so groß sein. Denn egal ob Privatperson oder Unternehmen: Wer am Wirtschaftsleben teilnimmt, wird vom Staat zur Abgabe von Steuern verpflichtet.

Beim Besteuerungsverfahren kann es allerdings zu streitigen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden kommen. Dies kann auch dazu führen, dass die Steuerfahndung eingeschaltet wird. In solchen Fällen sollten Sie die Hilfe eines erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der mit dem Finanzamt auf Augenhöhe kommuniziert und Ihnen rechtlichen Beistand leistet.

Als Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main unterstütze ich seit 1994 meine Mandanten bei ihren steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Problemen. Gerne setze ich mich auch für Ihre Interessen ein. Mein Ziel ist es, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Dies erreiche ich durch Fingerspitzengefühl sowie Durchsetzungsstärke im Umgang mit den Finanzbehörden und Gerichten.

Ich berate und vertrete Sie in sämtlichen steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten. Dabei profitieren Sie insbesondere von meiner Spezialisierung auf die steuerrechtliche Konfliktberatung. Falls dies zur optimalen Wahrnehmung Ihrer Interessen sowie zur Durchsetzung Ihrer Rechte erforderlich ist, scheue ich keinesfalls die konfrontative Austragung Ihres Konflikts mit den Finanzbehörden.

Nehmen Sie dafür noch heute Kontakt zu mir auf. In meiner Kanzlei im Zentrum Frankfurts bekommen Sie stets auch kurzfristig einen Termin.

Nachfolgend erfahren Sie, bei welchen steuerrechtlichen Themen Sie von meiner hochspezialisierten Qualifikation und Erfahrung profitieren.

1. Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden

Die Finanzverwaltung erlässt einseitig verbindliche Regelungen gegenüber den Steuerpflichtigen in Form von Verwaltungsakten (auch “Bescheide” genannt).

Beispiele:

Naturgemäß können dem Finanzamt bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten Fehler unterlaufen. Dagegen können und sollten betroffene Steuerpflichtige sich zur Wehr setzen.

Beispiel: Der Steuerpflichtige A erhält einen Einkommensteuerbescheid, den er als fehlerhaft erachtet. Denn das Finanzamt habe – nach Ansicht von A – Betriebsausgaben in Höhe von 10.000 Euro nicht berücksichtigt und infolgedessen die Einkommensteuerschuld um 4.000 Euro zu hoch festgesetzt.

In einer solchen Situation wollen Sie natürlich, dass das Finanzamt sich noch einmal mit Ihrem Fall beschäftigt und den Bescheid zu Ihren Gunsten ändert.

Dazu müssen Sie wirksam Einspruch einlegen. Gerne helfe ich Ihnen dabei. Nach eingehender Prüfung Ihres Falls formuliere ich den Einspruch und lege diesen in Ihrem Namen form- und fristgerecht beim zuständigen Finanzamt ein.

Wichtig: Beim Einspruch handelt es sich um einen außergerichtlichen Rechtsbehelf. Er ist bei dem Finanzamt einzulegen, das den Bescheid erlassen hat. Erst wenn dieses daraufhin nicht von seiner ursprünglichen Auffassung abweicht, ist eine Klage vor dem Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung statthaft.

Ziel des Einspruchsverfahrens ist es, eine nochmalige sachliche Überprüfung des angefochtenen Bescheids herbeizuführen.

Beispiel: Um seine Steuerlast um 4.000 Euro zu senken, muss A wirksam Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen. Das Finanzamt ist dann verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen – also auch die Höhe der Betriebsausgaben – nochmals in vollem Umfang zu überprüfen.

Die Voraussetzungen und Folgen des Einspruchs sind in den §§ 347 ff. AO geregelt.

Damit ein Einspruch Erfolg hat, muss er zulässig und begründet sein.

Bei der Zulässigkeit kommt es insbesondere darauf an, dass der Einspruch rechtzeitig, also fristgerecht eingelegt wird.

Achtung: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.

Außerdem muss der Einspruch formale Voraussetzungen erfüllen.

Wichtig: Der Einspruch kann schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail) oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Dabei muss eindeutig zum Ausdruck kommen, wer den Einspruch einlegt und welcher konkrete Bescheid angefochten werden soll.

Bei der Begründetheit geht es darum, ob der Bescheid inhaltlich mit geltendem Recht und Gesetz übereinstimmt.

Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts kann unterschiedlich ausfallen:

  • Ist der Einspruch unzulässig (z.B. wegen Fristablauf), verwirft es ihn.
  • Ist der Einspruch zulässig und begründet, gibt es dem Einspruch statt und erlässt einen entsprechenden Abhilfebescheid.
  • Ist der Einspruch zulässig, aber unbegründet, weist es ihn zurück.

Ein Einspruch kann dabei auch nur teilweise zulässig und/oder begründet sein.

Bei der Einlegung eines Einspruchs berate und vertrete ich Sie kompetent und zuverlässig. Ich helfe Ihnen dabei, dass Ihr Einspruch die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit erfüllt und somit Erfolg hat.

Sie profitieren dabei von meiner Expertise und langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerverfahrensrechts. Im Umgang mit den Finanzbehörden verfüge ich sowohl über das notwendige Fingerspitzengefühl als auch über die erforderliche Durchsetzungsstärke, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

2. Prozessvertretung vor den Finanzgerichten

Rechtlichen Beistand leiste ich Ihnen selbstverständlich nicht nur bei Verfahren vor dem Finanzamt, sondern auch bei Prozessen vor den Finanzgerichten. Im Vordergrund stehen dabei Anfechtungsklagen gegen Einspruchsentscheidungen des Finanzamts.

Beispiel: Auf den zulässigen Einspruch des A hin überprüft das Finanzamt den Steuerbescheid noch einmal, bleibt aber bei seiner ursprünglichen Rechtsauffassung und weist den Einspruch als unbegründet zurück.

Erst jetzt hat der A die Möglichkeit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegenstand des Klageverfahrens ist nunmehr nicht der Steuerbescheid, sondern die Einspruchsentscheidung des Finanzamts.

Auch die Erfolgsaussichten einer finanzgerichtlichen Klage bestimmen sich nach deren Zulässigkeit und Begründetheit.

Die Zulässigkeit erfordert insbesondere die Einhaltung der Klagefrist.

Achtung: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung eingereicht werden.

Ferner stellt das Gesetz Anforderungen an die Form der Klageerhebung.

Wichtig: Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts muss zwingend schriftlich beim Finanzgericht eingereicht werden. Anders als beim Einspruch genügt die elektronische Form nicht!

Ich erhebe für Sie indes nicht nur Anfechtungsklagen gegen Einspruchsentscheidungen des Finanzamts wegen falscher Steuerbescheide, sondern vertrete Sie auch bei allen sonstigen statthaften Klagearten vor den Finanzgerichten. Dies sind:

  • Verpflichtungsklagen (z.B. Klage auf Erlass eines Änderungsbescheids)
  • Leistungsklagen (z.B. Klage auf Auszahlung eines Guthabens)
  • Feststellungsklagen (z.B. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheids)

Gegen eine Klageabweisung beim Finanzgericht lege ich für Sie erforderlichenfalls Revision beim Bundesfinanzhof ein, sofern das finanzgerichtliche Urteil dies ausdrücklich zulässt.

Falls dies nicht der Fall ist, kommt eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, die gleichfalls beim Bundesfinanzhof einzulegen ist.

Schließlich ist sogar die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht denkbar. Dafür müssten das Finanzamt oder das Finanzgericht Grundrechte verletzt haben.

Auch bei der Prozessvertretung vor den Gerichten kommt Ihnen meine Erfahrung und Spezialisierung zugute.

3. Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz

Bis das Finanzamt über einen Einspruch oder das Finanzgericht über eine Klage entscheidet, vergeht oft viel Zeit – Zeit, die Sie im Zweifel nicht haben, denn die Einlegung eines Einspruchs und die Erhebung einer Klage hemmen nicht die Vollziehbarkeit eines Bescheids.

Mit anderen Worten: Trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs

  • muss die festgesetzte Steuer gezahlt werden
  • kann das Finanzamt Säumniszuschläge erheben
  • ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen

Um dies zu verhindern, ergreife ich für Sie Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Dabei sind zwei Instrumente zu unterscheiden:

  1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt (§ 361 AO) oder beim Finanzgericht (§ 69 FGO)
  2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht (§ 114 FGO)

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist immer dann die richtige Wahl, wenn es um die Anfechtung eines Verwaltungsakts geht.

Beispiel: Wenn A gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, bleibt er dennoch verpflichtet, die festgesetzte Einkommensteuerschuld zu begleichen. Dazu zählen auch die seiner Meinung nach zu viel geforderten 4.000 Euro. Falls A nicht zahlt, kann das Finanzamt die Vollstreckung einleiten. Um dies zu verhindern, muss A einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt stellen.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig oder zuvor fristgerecht Einspruch eingelegt oder Klage eingereicht wurde.

Wichtig: Die Aussetzung der Vollziehung kann sowohl durch das Finanzamt als auch durch das Finanzgericht erfolgen. Vorrangig müssen Sie sich jedoch an das Finanzamt wenden.

Das Finanzamt und das Finanzgericht können die Vollziehung eines Bescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht kommt hingegen dann in Betracht, wenn kein Verwaltungsakt angefochten, sondern ein Anspruch gegen das Finanzamt (auf Leistung oder Unterlassen) vorläufig durchgesetzt werden soll.

Beispiel: Das Finanzamt möchte einen unanfechtbaren Steuerbescheid des Steuerpflichtigen A vollstrecken. Dadurch würde dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet. Er erbittet deshalb eine Stundung, um die Steuerschuld in Raten begleichen zu können. Eine Leistungsklage vor dem Finanzgericht gerichtet auf Gewährung der Stundung kann allerdings mitunter einige Zeit in Anspruch nehmen. Effektiven Vollstreckungsschutz erlangt A folglich nur, indem er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht stellt.

Bei allen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bin ich als Experte im Steuerrecht Ihr richtiger Ansprechpartner. Ich prüfe Ihr Anliegen schnell und zuverlässig, damit Sie effektiven Rechtsschutz erlangen. Besondere Sorgfalt lege ich dabei auf die Begründung eines Antrags. Diese entscheidet oft über Erfolg und Misserfolg im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz. Vertrauen Sie dem Spezialisten und kontaktieren Sie mich umgehend!

4. Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Um die steuerlichen Verhältnisse (Besteuerungsgrundlagen) von Steuerpflichtigen zu ermitteln und dadurch die gerechte Vollziehung der Steuergesetze zu gewährleisten, stehen den Finanzbehörden zwei besondere Verfahren der Sachaufklärung zur Verfügung: Die Betriebsprüfung und die Steuerfahndung.

Bei der Betriebsprüfung (§§ 193 ff. AO) handelt es sich um eine umfassende und besonders intensive Aufklärungsmaßnahme der Finanzämter. Sie ergänzt die Überprüfung der Angaben, die (insbesondere gewerbliche) Steuerpflichtige in der Steuererklärung gemacht haben.

Achtung: Das Finanzamt  ist verpflichtet, eine Betriebsprüfung durch den Erlass einer förmlichen Prüfungsanordnung anzukündigen. Bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung möglich.

Ich unterstütze Sie engagiert in allen Stadien des Betriebsprüfungsverfahrens. Dabei profitieren Sie von meiner Erfahrung und Fachkenntnis bei der Begleitung von (streitigen) Betriebsprüfungen. Mein Leistungsspektrum umfasst u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Vorbereitung und Risikoanalyse vor der Betriebsprüfung
  • Überprüfung der Prüfungsanordnung und der möglichen rechtlichen Schritte dagegen
  • Begleitung der Betriebsprüfung vor Ort
  • Rechtsbeistand während der Betriebsprüfung (z.B. Abwehr rechtswidriger Prüfungsmaßnahmen, Widerlegung von Steuerschätzungen)
  • Beratung zu Beschäftigungsverhältnissen mit Auslandsbezug, Ehegattenarbeitsverhältnissen sowie zu den steuerrechtlichen Konsequenzen einer aufgedeckten Scheinselbständigkeit
  • Abschluss in einer Schlussbesprechung mit dem Betriebsprüfer mit dem Ziel einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt zwecks Rechtssicherheit und Streitvermeidung
  • Rechtsschutz und Interessenvertretung nach Ende der Betriebsprüfung

Die Steuerfahndung (§ 208 AO) bezweckt zwar ebenfalls die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Im Gegensatz zur Betriebsprüfung hat die Steuerfahndung allerdings nicht nur eine steuerrechtliche, sondern auch eine steuerstrafrechtliche Funktion. Denn sie hat die zusätzliche Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln.

Wichtig: Die Steuerfahndung kündigt sich nicht an. Im Gegenteil: Um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, setzen die Beamten der Steuerfahndung auf den Überraschungseffekt und klopfen nicht selten bereits um sechs Uhr morgens an der Tür. Dabei erscheinen sie oft in Mannschaftsstärke, was durchaus einschüchternde Wirkung haben kann.

In einer solchen Stresssituation ist es von überragender Bedeutung, so schnell wie möglich einen spezialisierten Steueranwalt zu kontaktieren.

Wenn die Steuerfahndung an die Tür klopft, ist schnelles Handeln gefragt. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu mir auf! Machen Sie ohne anwaltlichen Beistand keine unbedachten Äußerungen und nehmen Sie keine Handlungen vor. Vertrauen Sie meiner Erfahrung und überlassen Sie mir die Kommunikation mit den Beamten. Mit dieser Strategie bewahren Sie bestmöglich Ihre Rechte und nicht zuletzt Ihr Geld.

5. Steuerstrafrecht

Neben dem allgemeinen und besonderen Steuer- und Steuerverfahrensrecht verfüge ich über herausragende Erfahrung und Kompetenz im Steuerstrafrecht. Dieses erfordert spezielle Sachkenntnisse sowohl im Steuerrecht als auch im Straf- und Strafprozessrecht.

Die ohnehin bereits erhebliche Komplexität des Steuerrechts wird durch das Zusammenspiel mit dem Strafrecht sogar noch vergrößert. Hinzu kommt, dass Verdächtige in einem Steuerstrafverfahren nicht nur den Ermittlungsbefugnissen des Finanzamts, sondern auch jenen der Staatsanwaltschaft ausgesetzt sind. Aus diesen Gründen sollten Sie mich so früh wie möglich kontaktieren, wenn Sie in den Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungen zu geraten drohen oder bereits geraten sind.

Ich berate, vertrete und verteidige Sie engagiert und durchsetzungsstark in allen Steuer-, Bilanz-, Insolvenz- und sonstigen Delikten des Wirtschaftsstrafrechts.

Besondere Expertise weise ich in der Verteidigung wegen Steuerhinterziehung und in der Abfassung strafbefreiender Selbstanzeigen vor.

Achtung: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Es droht Freiheitsstrafe von bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren. Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige können Sie geräuschlos eine Strafe vermeiden. Dazu bedarf es aber einer Punktlandung. Ich prüfe und formuliere eine Selbstanzeige für Sie mit größter Sorgfalt, damit Sie einer Bestrafung entgehen.

Zu meinen weiteren Leistungen im Steuerstrafrecht gehören:

  • Beratung über die strafrechtliche Verfolgungsverjährung
  • Verhandlung und Einigung im Besteuerungs- und Strafverfahren zwecks Abschluss einer tatsächlichen Verständigung mit den beteiligten Behörden und Amtsträgern
  • Durchsetzungsstarke Verteidigung in allen Instanzen: Vor dem Amtsgericht (Strafrichter, Schöffengericht), Landgericht (Strafkammern) und dem Bundesgerichtshof

6. Folgen einer aufgedeckten Scheinselbständigkeit

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als (freiberuflicher oder gewerblicher) Selbständiger für ein fremdes Unternehmen tätig wird, faktisch jedoch Arbeiten für dieses als Arbeitnehmer verrichtet.

Wichtig: Kriterien zur Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder ein Arbeitsverhältnis (und damit Scheinselbständigkeit) sind etwa:
 

  • Grad der Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit, Art und Dauer der Tätigkeit
  • Eingliederung in die betriebliche Organisation
  • Grad der persönlichen Abhängigkeit

Eine aufgedeckte Scheinselbständigkeit kann insbesondere für Unternehmen gravierende Folgen haben, die rückwirkend als Arbeitgeber eingestuft werden. Die besondere Herausforderung liegt darin begründet, dass sich mögliche Folgen auf mehrere Rechtsgebiete erstrecken.

Dies sind z.B.:

  • Steuerrecht: Pflicht zur Nachzahlung von nicht abgeführter Lohnsteuer
  • Sozialversicherungsrecht: Pflicht zur Nachzahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
  • Arbeitsrecht: Rückwirkende Anwendung sämtlicher arbeitsrechtlicher Schutzgesetze, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge
  • Strafrecht: Etwaige Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Mit Blick auf die drohenden Konsequenzen sollten Sie möglichst frühzeitig einen Termin bei mir vereinbaren, um die Folgen einer aufgedeckten Scheinselbständigkeit zu vermeiden oder auf ein Minimum zu beschränken.

7. Was kann ich als Fachanwalt für Steuerrecht für Sie tun?

Ich bin Ihr zuverlässiger Ansprechpartner bei Ihrem individuellen steuerrechtlichen Problem.

Im Erstgespräch erläutere ich Ihnen die Rechtslage und zeige Ihnen die möglichen Vorgehensweisen samt Erfolgschancen und Risiken auf. Sodann ergreife ich alle Maßnahmen, um Ihre Interessen und Rechte durchzusetzen.

Mit Verhandlungsgeschick und Fachkenntnissen helfe ich Ihnen kompetent und engagiert weiter und erziele in enger Abstimmung und Kooperation mit Ihnen das bestmögliche Ergebnis.

Treten Sie mit mir in Kontakt. Ich freue mich darauf, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.