Wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt, ist die Anspannung bei Unternehmen oft groß. Sollte der Steuerprüfer nämlich Unregelmäßigkeiten in den Büchern feststellen, drohen empfindliche Steuernachzahlungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen. Eine Betriebsprüfung kann daher durchaus existenzgefährdende Folgen haben.
Mit der richtigen Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung durch einen spezialisierten und erfahrenen Steueranwalt können Unternehmen jedoch Risiken minimieren – sowohl in steuerrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht.
Als Fachanwalt für Steuerrecht und Experte für Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main berate ich seit 1994 Mandanten bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt. Gerne stehe ich auch Ihnen kompetent und zuverlässig zur Seite.
Von meiner Expertise profitieren Sie nicht erst, wenn das Finanzamt seinen Besuch in Ihrem Unternehmen bereits angekündigt hat. Auch im Vorfeld einer möglichen Betriebsprüfung unterstütze ich Sie, damit Sie auf den Ernstfall optimal vorbereitet sind.
Durch frühzeitige und vorausschauende Planung können ungünstige Hinzuschätzungen und unerwartete Steuermehrbelastungen vermieden werden. Falls es während und nach einer Betriebsprüfung zu streitigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt kommen sollte, vertrete ich Ihre Interessen durchsetzungsstark.
Nehmen Sie deshalb frühzeitig Kontakt zu mir auf. Eine Terminvergabe ist auch kurzfristig möglich.
Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie je nach Stadium des Betriebsprüfungsverfahrens von meiner Sachkenntnis und Erfahrung profitieren.
1. Beratung im Vorfeld einer möglichen Betriebsprüfung
Auch wenn das Finanzamt (noch) keine Betriebsprüfung angekündigt hat, lohnt sich für Unternehmen die Hinzuziehung eines spezialisierten Steueranwalts. Aus meiner Erfahrung besteht sogar gerade in dieser Phase das größte Potenzial zur Risikominimierung. Vorsicht ist bekanntlich besser als Nachsicht.
Gemeinsam mit Ihnen erstelle ich ein Risikoprofil für Ihr Unternehmen.
Dabei geht es zum einen um die Wahrscheinlichkeit einer (baldigen) Betriebsprüfung. Ob Ihr Unternehmen auf dem Prüfungsgeschäftsplan des Finanzamts landet, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Ein wichtiger Faktor ist die Betriebsgröße: Kleinstunternehmen werden wesentlich seltener kontrolliert als große Betriebe. Weitere Gründe, die das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung veranlassen, sind:
- Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter und Behörden
- Anonyme oder offene Anzeigen
- Meldungen des für Ihr Unternehmen zuständigen Veranlagungsbeamten
- Zufallsauswahl
Zum anderen nehme ich Ihr betriebliches Rechnungswesen unter die Lupe. Anhand Ihrer Unterlagen ermittle ich steuerliche und strafrechtliche Risiken. Durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit mir haben Sie somit die Gelegenheit, etwaige Schwachstellen zu beheben, bei denen der Steuerprüfer einhaken könnte. Dokumente, die im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig einer akribischen Prüfung unterzogen werden, sind:
- Verträge
- Beschlüsse
- Nachträge
- Rechnungen
- Fahrtenbücher
- Reisekosten, Bewirtungskosten und sonstige Betriebsausgaben samt entsprechender Belege
- weitere Dokumente der Finanzbuchhaltung
Schließlich kann eine frühzeitige fachanwaltliche Beratung im Vorfeld einer Betriebsprüfung strafrechtliche Konsequenzen abwenden. Solange das Finanzamt keine Steuerprüfung angekündigt hat, besteht noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam zu erstatten.
Wichtig: Jetzt haben Sie die letzte Chance, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Sobald das Finanzamt Ihnen nämlich eine offizielle Prüfungsanordnung nach § 196 AO erteilt, kann eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam erstattet werden. Sie bringen dann vielmehr Ermittlungen gegen sich selbst ins Rollen – ein klassisches “Eigentor”.
Als Fachanwalt für Steuerrecht vertrete und berate ich seit 1994 bundesweit Mandanten in steuerstrafrechtlichen Fällen. Durch meine langjährige Erfahrung weiß ich daher genau, auf was es bei der wasserdichten Formulierung einer strafbefreienden Selbstanzeige ankommt. Von meiner besonderen Spezialisierung und Expertise im Steuerstrafrecht profitieren auch Sie. Kontaktieren Sie mich daher umgehend, wenn das Finanzamt sich zur Betriebsprüfung angekündigt hat und Sie mittels einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen möchten.
Doch auch, wenn keine Selbstanzeige in Betracht kommt, sollten Sie mich spätestens nach der telefonischen Ankündigung einer Betriebsprüfung zu Rate ziehen. Sodann bereite ich mit Ihnen gemeinsam die Prüfung gewissenhaft vor und erarbeite eine effektive Strategie, um die Risiken durch die Betriebsprüfung soweit es geht zu minimieren.
2. Vorgehen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
Nach der telefonischen Ankündigung erteilt das Finanzamt dem Unternehmen eine Prüfungsanordnung.
Wichtig: In der Prüfungsanordnung bestimmt das Finanzamt den sachlichen Umfang der bevorstehenden Betriebsprüfung. Mit anderen Worten: Dem Unternehmen wird mitgeteilt, welche
- Steuerarten (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer etc.)
- Besteuerungszeiträume (meist drei Kalenderjahre),
- und Sachverhalte
geprüft werden.
Gemeinsam mit der Prüfungsanordnung gibt das Finanzamt den voraussichtlichen Prüfungsbeginn, den Ort der Prüfung sowie die Namen der Betriebsprüfer bekannt.
Wenn Sie sich für eine Zusammenarbeit mit mir entscheiden, überprüfe ich die Prüfungsanordnung umgehend nach deren Bekanntgabe auf etwaige Fehler.
Gegen rechtswidrige Prüfungsanordnungen ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft. Falls erforderlich, lege ich diesen für Sie form- und fristgerecht ein und stelle gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung.
Neben dem Einspruchsverfahren bestehen weitere rechtliche Handlungsmöglichkeiten gegen eine Prüfungsanordnung:
- Ablehnung eines Betriebsprüfers, falls eine gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 82 AO) oder die Besorgnis der Befangenheit (§ 83 AO) besteht
- Antrag auf Verlegung des Beginns der Betriebsprüfung auf einen anderen Zeitpunkt, sofern wichtige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden (§ 197 Absatz 2 AO)
- Antrag auf Durchführung der Betriebsprüfung an einem anderen Ort (z.B. in den Kanzleiräumen des Steuerberaters oder an Amtsstelle)
Abgesehen von den aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten gebührt meine Aufmerksamkeit der gewissenhaften Planung der bevorstehenden Betriebsprüfung.
Hierbei profitieren Sie von meiner Erfahrung und Fachkenntnis in der optimalen Vorbereitung von Betriebsprüfungsverfahren.
Ich nehme eine Analyse der steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Risiken vor und zeige Ihnen entsprechende Handlungs- und Lösungsmöglichkeiten auf – – maßgeschneidert für Ihr Unternehmen, Ihre Branche und die konkrete Art der Betriebsprüfung.
Problemfelder, die im Rahmen einer Betriebsprüfung typischerweise Bedeutung erlangen, sind insbesondere:
- Scheinselbständigkeit: Sollte der Steuerprüfer zu der Einschätzung kommen, dass ein externer Dienst- oder Werkleistender nur zum Schein als Selbständiger tätig wird und in Wahrheit als Angestellter einzustufen ist, kann dies für Unternehmen gravierende Konsequenzen haben. Es drohen Nachzahlungsverpflichtungen (v.a. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) sowie negative arbeitsrechtliche und sogar strafrechtliche Folgen.
- Hinzuschätzungen wegen unordentlicher Buchführung: Bei gravierenden Fehlern etwa in den Kassenaufzeichnungen ist das Finanzamt befugt, Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Davon betroffen sind in der Praxis vor allem Betriebe mit viel Bargeschäft (z.B. Restaurants und Cafés). Derartige Schätzungen fallen meist zuungunsten des Steuerpflichtigen aus und können zu empfindlichen Nachzahlungen und Strafzinsen führen. Gerade in solchen Fällen ist der Beistand eines Steueranwalts angezeigt, da Hinzuschätzungen vollumfänglich vom Finanzgericht nachgeprüft werden können. Das Vorgehen des Finanzamts lässt sich häufig sowohl mit Blick auf die Schätzungsbefugnis als auch auf die Schätzungshöhe angreifen.
- Beschäftigungsverhältnisse mit Auslandsbezug: Im Rahmen einer Mitarbeiterentsendung ins Ausland muss beachtet werden, dass steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten des Unternehmens unter Umständen in vollem Umfang weiterbestehen. Bei der Beschäftigung von ausländischen Personen kann es ferner zu Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kommen.
- Ehegattenarbeitsverhältnisse: Die Anstellung eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners kann steuerliche Vorteile mit sich bringen. Allerdings darf es sich dabei nicht um eine Anstellung nur zum Schein handeln. Andernfalls droht eine steuerliche Nichtanerkennung wegen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO).
Meine Maxime lautet: “Vorbeugung ist die beste Strategie.” Wenn das Kind sprichwörtlich erst einmal in den Brunnen gefallen ist, wird eine Rettung umso schwerer.
3. Begleitung während des Betriebsprüfungsverfahrens
Während des Betriebsprüfungsverfahrens leiste ich Ihnen verlässlich Rechtsbeistand – vom Einführungsgespräch bis zur Schlussbesprechung.
In der Kommunikation mit dem Steuerprüfer und dem Finanzamt finde ich den richtigen Ton und setze mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft Ihre Rechte und Interessen durch.
Gegen rechtswidriges Verhalten des Steuerprüfers setze ich mich für Sie zur Wehr.
Beispiele für rechtswidrige Prüfungsmaßnahmen:
- Der Betriebsprüfer prüft die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nur zu dessen Ungunsten (vgl. § 199 Absatz 1 AO).
- Der Betriebsprüfer unterrichtet den Steuerpflichtigen nicht über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen (vgl. § 199 Absatz 2 AO).
- Der Betriebsprüfer erzwingt eine Mitwirkungshandlung des Steuerpflichtigen, obwohl dieser sich dadurch einer Straftat bezichtigen müsste.
- Der Betriebsprüfer verlangt private Dokumente. Er darf aber nur betriebliche Vorgänge und Unterlagen prüfen.
- Der Betriebsprüfer verweigert die Schlussbesprechung (vgl. § 201 Absatz 1 AO).
Ein wesentlicher Grund, warum Betriebsprüfungen bei Unternehmen für Nervosität sorgen, sind die weitreichenden Ermittlungs- und Ermessensbefugnisse des Steuerprüfers. Darunter fällt unter anderem das Recht, bei nicht oder unverhältnismäßig schwierig zu ermittelnden steuerlichen Sachverhalten Schätzungen vorzunehmen.
Achtung: Hinzuschätzungen können zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen. Gerade deshalb ist es mein Ziel, Hinzuschätzungen bereits im Ansatz zu vermeiden und rechtswidrige Schätzungen abzuwehren.
Hierfür gehe ich in zwei Schritten vor:
- Erschütterung bereits der Rechtsgrundlage zur Schätzung
- Anfechtung der Höhe der Hinzuschätzung
Effektiven Rechtsschutz gegen rechtswidrige Prüfungsmaßnahmen gewährleisten der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einerseits sowie Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Finanzgericht andererseits.
Am Ende der Betriebsprüfung ist es für Sie natürlich wichtig, Rechtssicherheit zu erlangen.
Dafür kommt ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gemäß § 204 AO in Betracht, den ich für Sie stelle.
Außerdem berate und vertrete ich Sie beim Abschluss einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt.
Eine tatsächliche Verständigung ist häufig einer streitigen Auseinandersetzung vorzuziehen, da sie den Beteiligten Zeit und Geld sparen kann. Außerdem werden dadurch die Fronten zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen nicht verhärtet.
4. Rechtsschutz nach einer Betriebsprüfung
Schließlich sorge ich auch im Nachgang einer Betriebsprüfung für die Wahrung Ihrer Rechte und Interessen.
Gegen Steuerbescheide, die auf Grundlage der Prüfungsergebnisse ergehen, lege ich für Sie erforderlichenfalls Einspruch beim Finanzamt ein und stelle gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, erhebe ich für Sie Klage beim zuständigen Finanzgericht.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts lege ich für Sie Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Falls im finanzgerichtlichen Urteil die Revision nicht zugelassen wird, kommt eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht, die ebenfalls beim Bundesfinanzhof einzulegen ist.